§ 20 Befüllen

 

(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. 2Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. 3Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

 

(2) Feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung sind entbehrlich, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

 

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

 

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

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