(1) 1Sachverständige Personen im Sinne von § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.

 

(2) 1Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Baden-Württemberg. 2Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. 3Sie sind der obersten Wasserbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Die Beglaubigung kann verlangt werden. 5Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 6Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

(2a) 1Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. 2Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

 

(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

 

1.

nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen

 

a)

auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

 

b)

zuverlässig sind, und

 

c)

hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

 

3.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

 

4.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkentnnisse sammeln, auswerten und die sachverständigen Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

 

5.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und

 

6.

erklären, daß sie das Land Baden-Württemberg und die anderen Länder, in denen die sachverständigen Personen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen freistellen.

 

(4) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und befristet werden.

 

(5) Als Organisationen im Sinne von Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(6) 1Die für die Prüfung bestellten sachverständigen Personen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(7) Sachverständigenorganisationen sind verpflichtet,

 

1.

die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung einer sachverständigen Person der obersten Wasserbehörde anzuzeigen und

 

2.

die Bestellung einer sachverständigen Person aufzuheben, wenn diese wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht mehr vorliegen.

 

(8) 1Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 5, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. 2Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.

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