Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
2. |
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
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3. |
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden, |
4. |
Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt. |
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