(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die Anforderungen hinausgehen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG oder den Vorschriften dieser Verordnung ergeben oder in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthalten sind, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. 2§ 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

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