(1) 1Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. 2Dies gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

 

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 4 unzulässig.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 2Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

 

(4) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 und 2 Befreiungen erteilen, wenn

 

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

 

2.

das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

 

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Verordnungen nach § 19 WHG oder sonstige landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG, und § 15 und § 101 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

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