§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

 

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen, bei Gasen sind alle Anlagen einfach oder herkömmlich.

 

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

 

1.

hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

 

a)

die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und

 

b)

Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

 

c)

Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

 

2.

hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

 

1.

dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

 

2.

in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

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