§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen, bei Gasen sind alle Anlagen einfach oder herkömmlich.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen. |
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
1. |
dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
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in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann. |
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