§§ 13 - 14 Abschnitt 1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

 

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen, bei Gasen sind alle Anlagen einfach oder herkömmlich.

 

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

 

1.

hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

 

a)

die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und

 

b)

Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

 

c)

Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

 

2.

hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

 

1.

dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

 

2.

in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt 2 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Ist im Rahmen einer anderen behördlichen Entscheidung eine Eignungsfeststellung erforderlich, ist die Entscheidung der oberen Wasserbehörde über die Eignung Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 Abs. 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall den vorzeitigen Einbau von Anlagen, Anlagenteilen und Schutzvorkehrungen, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, vor deren Erteilung zulassen.

§ 19 Abschnitt 3 Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen

 

(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. 2Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1.000 Liter, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

 

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

 

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

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