§ 21 Sachverständige (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

 

(1) 1Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.

 

(2) 1Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 gelten auch im Land Brandenburg. 2Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

 

(3) 1Organisationen werden anerkannt, wenn sie

 

1.

nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen

  • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • zuverlässig sind,
  • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

 

3.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

 

4.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten und

 

5.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen.

2Die Voraussetzungen nach Nummer 5 gelten nicht für Behörden.

 

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(6) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. 2Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. 3Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. 4Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.

 

(7) 1Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. 2Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

 

(8) 1§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. 2Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

§ 22 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

 

(1) 1Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

 

1.

unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,

 

2.

oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 4 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,

 

3.

Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

2Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

 

1.

oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,

 

2.

Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C und D.

 

(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

 

(3) 1Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

 

(4) 1Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. 2Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- und Technikumsmaßstab dient.

 

(5) 1Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn...

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