§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
1. |
Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
|
2. |
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
|
§ 24 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 21 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) 1Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
2. |
eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt. |
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen