§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an

  • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 4, bei Heizöllageranlagen nur Gefährdungsstufe A,
  • Feuerungsanlagen.
 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

  • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
  • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
  • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
  • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
  • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 24 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 21 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

 

(1) 1Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

 

1.

eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

 

2.

eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

 

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

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