§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht (zu § 20 Abs. 1 und 2 BbgWG)

1Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:

 

1.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 10 000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

2.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

3.

oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

 

4.

Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

5.

Anlagen zum Lagern von Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

6.

Anlagen zum Lagern von Siliersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet,

 

7.

Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

2Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.

§ 27 (weggefallen)

§ 28 Anzeigeunterlagen (zu § 20 Abs. 5 BbgWG)

 

(1) Die Anzeigeunterlagen gemäß § 20 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Bezeichnung der Anlage, Verwendungszweck,

 

2.

Eigentümer, Betreiber, Anzeigender,

 

3.

Standort der Anlage (Lageplan bis 1:1000, Übersichtsplan 1:10 000 bis 1:25 000),

 

4.

Lage zu Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Abstand zu Oberflächengewässern und Brunnen,

 

5.

Angaben zum Grundwasserflurabstand am Mikrostandort,

 

6.

Beschreibung von Aufbau und Funktion der Anlage,

 

7.

Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, DIN-Sicherheitsdatenblätter (sofern vorhanden), Gefährdungspotential gemäß § 6 Abs. 4,

 

8.

Zulassungen, Prüfzeichen und Gutachten (sofern erforderlich),

 

9.

Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall,

 

10.

Zeitraum der Errichtung oder Änderung der Anlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Stillegung, des Betreiberwechsels.

 

(2) Die untere Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

 

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch öffentliche Bekanntmachung Anzeigevordrucke einführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge