(1) Die Anzeigeunterlagen gemäß § 20 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Bezeichnung der Anlage, Verwendungszweck,

 

2.

Eigentümer, Betreiber, Anzeigender,

 

3.

Standort der Anlage (Lageplan bis 1:1000, Übersichtsplan 1:10 000 bis 1:25 000),

 

4.

Lage zu Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Abstand zu Oberflächengewässern und Brunnen,

 

5.

Angaben zum Grundwasserflurabstand am Mikrostandort,

 

6.

Beschreibung von Aufbau und Funktion der Anlage,

 

7.

Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, DIN-Sicherheitsdatenblätter (sofern vorhanden), Gefährdungspotential gemäß § 6 Abs. 4,

 

8.

Zulassungen, Prüfzeichen und Gutachten (sofern erforderlich),

 

9.

Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall,

 

10.

Zeitraum der Errichtung oder Änderung der Anlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Stillegung, des Betreiberwechsels.

 

(2) Die untere Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

 

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch öffentliche Bekanntmachung Anzeigevordrucke einführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge