§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert, |
2. |
entgegen § 9 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, |
3. |
in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 4 entspricht, |
4. |
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 19 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt, |
5. |
Prüfungen nach § 22 durchführt, ohne von einer nach § 21 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, |
6. |
als Betreiber entgegen § 22 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt, |
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