(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

 

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

 

(3) 1Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt. 2Bei gasförmigen und festen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.

 

(4) 1Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen. 2Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe grundsätzlich nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.

Volumen in m³ bzw. Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

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