1Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 19g Absatz 3 WHG gelten insbesondere technische Vorschriften und Baubestimmungen sowie gleichwertige Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger eingeführt sind. 2Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

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