(1) 1Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,
1. |
unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe, |
2. |
oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Absatz 3, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen B, C und D, |
3. |
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. |
2Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,
1. |
oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B, |
2. |
Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen C und D. |
3Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) 1Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C außerhalb von Gebieten nach § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l WHG abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden.
(5) 1Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetrieb Verordnung (EG) Nummer 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
1. |
die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und |
2. |
in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. |
2In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(6) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. 3Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.