(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.

 

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab von der für die Anlage geltenden Gefährdungsstufe nach Absatz 3 sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

 

(3) 1Die für die Anlage geltende Gefährdungsstufe bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der maßgeblichen Betriebseinheit enthaltenen wassergefährdenden Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen deren Masse. 2Maßgebliche Betriebseinheit einer Anlage ist die Betriebseinheit, für die sich nach Anwendung der nachstehenden Tabelle die höchste Gefährdungsstufe ergibt. 3Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine WGK nach der auf Grund von § 19g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. 4Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach der WGK 3 zu ermitteln.

Rauminhalt in m³ oder Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3

 

0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000

 

Stufe C Stufe D Stufe D

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