(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden.

 

(2) 1Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. 2Die rißfreie Zone errechnet sich aus der Materialdicke, abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und des Bereichs der gerissenen Zugzone. 3In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen.

 

(3) 1Niederschlagswasser ist fernzuhalten. 2Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. 3Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. 4Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. 5Die Wasserbehörde kann unmittelbaren Anschlüssen an Entwässerungsleitungen zustimmen, wenn diese aus betrieblichen Gründen unvermeidbar sind und ausgeschlossen ist, daß über sie unkontrolliert wassergefährdende Stoffe austreten.

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