(1) 1Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. 2Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen

 

1.

für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und

 

2.

für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone.

3Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter.

 

(2) 1In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. 2Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist.

 

(3) 1Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. 3Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein.

 

(4) 1Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen;

 

2.

die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann;

 

3.

eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

2Neue Heizölverbraucheranlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet werden, wenn sie insgesamt oberhalb des höchstmöglichen Wasserstandes nach Satz 1 betrieben werden oder wenn kein Heizöl aus der Anlage austreten kann und die Lagerbehälter auch im Übrigen für die in Satz 1 genannten Hochwasserereignisse geeignet sind. 3Im Einzelfall kann die Wasserbehörde der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Schadensvermeidung im Hochwasserfall gewährleistet ist.

 

(5) 1Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. 2Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. 3Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. 4Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

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