(1) 1Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein gemeinsames Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. 2Ein erhebliches Gefährdungspotenzial ist außerhalb von Schutzgebieten bei einem WGK 3-Gleichwert von 100 m³ anzunehmen.

 

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

 

1.

Eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können,

 

2.

eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in den Anlagen.

 

(3) Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Abs. 1 und 2 auch erfüllen, wenn sie über ein vollständiges Anlagenverzeichnis mit den wesentlichen Merkmalen oder über gleichwertige Unterlagen verfügen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

 

(4) 1Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. 2Die Wasserbehörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, daß das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn andernfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. 3Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden.

 

(5) Bei Anlagenkatastern, die offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft sind, kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber Sachverständige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 beauftragt, die Mängel des Katasters zu beheben, falls der Betreiber hierzu nicht in der Lage ist.

 

(6) 1Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Abs. 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. 2Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. 3Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

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