(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. 2Dies gilt nicht für das Befüllen

 

1.

einzeln benutzter ortsfester oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil,

 

2.

von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann, und

 

3.

ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen, wenn

 

a)

diese mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden,

 

b)

bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern durch Erfassung des abgefüllten Rauminhaltes oder des jeweiligen Gewichts der Behälter sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird, oder

 

c)

Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 Litern (Tankcontainer) über offene Dome befüllt werden und mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung eine Überfüllung verhindert wird.

 

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer Abfüllsicherung befüllt werden.

 

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

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