(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. 2Dies gilt nicht für das Befüllen
1. |
einzeln benutzter ortsfester oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil, |
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
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