(1) 1Sind bei Anlagen zum Herstellen Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und bei Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn

 

1.

die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können,

 

2.

die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

2Die Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Satz 1 auch bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen angewandt wird.

 

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

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