(1) 1Sind bei Anlagen zum Herstellen Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und bei Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn
2Die Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Satz 1 auch bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen angewandt wird.
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
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