(1) Als Sachverständige nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden.

 

(2) Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie

 

1.

nachweisen, dass sie mindestens fünf Prüferinnen und Prüfer beschäftigen, die

 

a)

aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

 

b)

zuverlässig sind,

 

c)

bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Anlagen und der Überwachung von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes besteht,

 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere

 

a)

den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,

 

b)

die Methode der Mängelbewertung,

 

c)

die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,

 

3.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

 

(3) Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(4) Die sachverständige Stelle hat

 

1.

der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,

 

2.

stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,

 

3.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,

 

4.

die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(5) Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass

 

1.

die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,

 

2.

die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben und

 

3.

die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn

 

a)

die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,

 

b)

die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

 

(6) 1Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 2Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. 5Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 6Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. 7Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde.

 

(7) Die Zulassung erlischt

 

1.

durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,

 

2.

wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügt,

 

3.

mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

 

(8) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.

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