(1) 1Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

 

1.

unterirdische Anlagen,

 

2.

oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,

 

3.

Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

2Bei Tankstellen für Kraftfahrzeuge gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. 3Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungdurch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. 4Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vor allem auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

 

(3) 1Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. 2Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. 3Weiterhin entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei

 

1.

die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung, und

 

2.

in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden.

4In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. 5Die oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz 3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen.

 

(4) 1Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. 2Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.

 

(5) 1Der Anlagenbetreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Prüfbericht der letzten Prüfung nach Abs. 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen nach Abs. 7 Satz 1 vorzulegen. 2Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen.

 

(6) 1Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge