(1) 1Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. 2Hierzu hat der Fachbetrieb
2. |
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorzulegen. |
(2) 1Die Fachbetriebseigenschaft ist unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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