(1) 1Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. 2Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. 3Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
(2) 1Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. 2Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4, die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen.
(3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen.
(4) 1Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, nach deren Beseitigung eine Nachprüfung erforderlich ist, entfällt die Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 22, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgte und dieser der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft und die Mängelbeseitigung bestätigt.
(5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung.
(6) 1Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt:
Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dabei ist folgendes zu beachten:
1. |
Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist. |
2. |
Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. 2Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. 3Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. |
3. |
Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern. |
4. |
Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. 2Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. 3Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. |
(7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit.
(8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember...