(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

 

(2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

 

(3) 1Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten

 

1.

Einwandige Rohrleitungen dürfen, außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, keine lösbaren Verbindungen enthalten.

 

2.

Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, deren Rauminhalt Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht.

 

3.

Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, dass auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können. 2§ 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

3Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. 4Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. 5Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

 

(4) 1Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. 2Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.

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