1Kühl- und Heizeinrichtungen, insbesondere Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühl- oder Heizwasser ausgeschlossen ist. 2Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein belastetes Kühl- oder Heizwasser austreten kann. 3Die Wasserbehörde kann in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential abweichenden Systemen zustimmen.

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