Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an

  • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3,
  • Feuerungsanlagen.
 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

  • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
  • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
  • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
  • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
  • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis, bauaufsichtlicher Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

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