Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
1. |
Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
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2. |
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
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