(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist.2Die Verordnung dient auch der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).
(2) 1Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen) gelten nur die §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 27, 28 und 29. 2§ 3 gilt mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3. 3§ 10 gilt mit Ausnahme von Absatz 3.
(3) Die Verordnung gilt nicht für
1. |
Anlagen zum Umgang mit Abwasser, |
2. |
Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes überschreiten, |
3. |
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung. |
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