(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBI. I S. 1163) geändert worden ist.2Die Verordnung dient auch der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

 

(2) 1Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen) gelten nur die §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 27, 28 und 29. 2§ 3 gilt mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3. 3§ 10 gilt mit Ausnahme von Absatz 3.

 

(3) Die Verordnung gilt nicht für

 

1.

Anlagen zum Umgang mit Abwasser,

 

2.

Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes überschreiten,

 

3.

Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge