(1) Für Anlagen ist gemäß § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Anlagenkataster zu führen.
(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:
1. |
Eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können. |
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) 1Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, entfällt die Führung des Anlagenkatasters. 2Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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