(1) Für Anlagen ist gemäß § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Anlagenkataster zu führen.

 

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

 

1.

Eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können.

 

2.

Eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage, insbesondere für Anlagen der Gefährdungsstufe C und D.

 

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

 

(4) 1Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, entfällt die Führung des Anlagenkatasters. 2Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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