(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, eine Bauartzulassung nach § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt werden.

 

(2) 1Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. 2Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. 3Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der unteren Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

 

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

 

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die untere Wasserbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

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