1Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen, Prüfzeugnissen oder bauaufsichtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. 2Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

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