(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Oktober 1995; bis zu diesem Zeitpunkt können Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten tätig werden.

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