Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen (für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist eingeschränkt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Einwandige, unterirdische Behälter sind unzulässig.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

Anlagen müssen so beschaffen sein, daß austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden können. 2Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Anlagen müssen so beschaffen sein, daß im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden können.

 

5.

Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

 

6.

Es ist grundsätzlich für jede Anlage eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan erforderlich. 2Die Betriebsanweisung muß sich im Betriebsbereich der Anlage befinden und zugänglich sein.

 

7.

JGS-Anlagen müssen auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein, eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung gewährleisten und für Jauche und Gülle grundsätzlich eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten aufweisen. 2Die Bemessung des Fassungsvermögens richtet sich nach der Anzahl der Tierplätze und dem Gülle- bzw. Jaucheanfall pro Tier- und Zeiteinheit entsprechend den von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung herausgegebenen Werten. 3Eine Unterschreitung der nach Satz 1 erforderlichen Lagerkapazität im eigenen Betrieb ist zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Düngeverordnung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass außerhalb des eigenen Betriebes eine umweltgerechte Verwertung oder Lagerung der die eigene betriebliche Lagerkapazität übersteigenden Gülle- bzw. Jauchemenge erfolgt.

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