(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zu dem Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) 1Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. 2Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse (WGK) | |||
Volumen in m³ oder Masse in t | 0 | 1 | 2 | 3 |
≤ 0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,1 ≤ 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe C |
> 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe A | Stufe B | Stufe D |
> 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 ≤ 1000 | Stufe A | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe A | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
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