1Treten bei Anlagen Schadensfälle oder Betriebsstörungen auf, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. 2Bestandteil der Außerbetriebnahme ist die Entleerung der Anlage, soweit dies erforderlich ist.

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