(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und bei Anlagen, die nicht unter atmosphärischen Drücken betrieben werden, unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

 

(2) 1Anlagen sind mit den amtlich bekanntgemachten Merkblättern "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu kennzeichnen. 2Das Bedienungspersonal muß über den Inhalt der Merkblätter unterrichtet sein.

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