(1) 1Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
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eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt. |
(2) 1Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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