§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 [Bis 29.07.2015: § 19g Abs. 1 und 2] Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 2Sie gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. 3Landwirtschaftliche Biogasanlagen sind Anlagen, in denen das Biogas ausschließlich aus Gülle oder aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landespflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Anlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, gewonnen wird.
(2) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. 2Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(3) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(4) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(5) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(6) 1Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Rohrleitungen können selbständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen sein. 2Flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. 3Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. 4Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dienen und die nach dem Befüll- und Entleervorgang jeweils entleert werden.
(7) 1Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 3Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 4Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(8) Stilllegen ist das Außer-Betrieb-Nehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(9) 1Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. 2Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. 3Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(10) Schutzgebiete sind
1. |
Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [Bis 29.07.2015: § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2] WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, |
3. |
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG [Bis 29.07.2015: § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG] oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [Bis 29.07.2015: § 36a Ab... |