§§ 13 - 14 Erster Abschnitt Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(1) Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
a) |
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem dichten Auffangraum stehen und |
b) |
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und |
c) |
Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; |
sowie |
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese den technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind. |
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.
(4) Fass- und Gebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Fässer und Gebinde gefahrgutrechtlich zulässig sind und in einem Auffangraum stehen, der den Anforderungen nach Nummer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entspricht.
(5) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach und herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn
1. |
sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen oder |
2. |
die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
a) |
dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
b) |
geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die festen Stoffe nicht austreten können. |
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§§ 15 - 17 Zweiter Abschnitt Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: Eignungsfeststellung und Bauartzulassung]
§ 15 Verfahren
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt.
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.
(2) 1Dem Antrag [Bis 29.07.2015: Den Anträgen] nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. 2Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die nach § 64 Abs. 1 [Bis 29.07.2015: § 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4] LWG zuständige Behörde verzichtet darauf. 3Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach § 64 Abs. 1 [Bis 29.07.2015: § 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4] LWG zuständigen Behörde zur Verfügung stehen und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: und Bauartzulassung]
Eine Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: oder Bauartzulassung] darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 und die allgemeinen Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an bestimmte Anlagen des § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
1Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 63 [Bis 29.07.2015: § 19h Abs. 1 Satz 1] WHG nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt werden.