(1) 1Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG] sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde auf Antrag anerkannt. 3Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. 4Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. 5§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 6Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) abgewickelt werden.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
1. |
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
a) |
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, |
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2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, |
3. |
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, |
4. |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, |
5. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2500 000 EUR erbringen und |
6. |
erklären, dass sie das Land Rheinland-Pfalz und die Länder der Bundesrepublik Deutschland, in denen ihre Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. |
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 2Eine zeitlich befristete Anerkennung verlängert sich automatisch, wenn die Sachverständigenorganisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 weiterhin vorliegen. 3Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.