(1) 1Der Betreiber hat, mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG] durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
1. |
unterirdische Anlagen und Anlagenteile; |
2. |
oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter; |
3. |
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: oder Bauartzulassung] nach § 63 [Bis 29.07.2015: § 19h] WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. |
2Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) 1Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG] oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wasser-gefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. 2Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19l WHG] ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt.
(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG] ) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit
1. |
die Anlagen zu denselben Zeiten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 [Bis 29.07.2015: § 19g] WHG berücksichtigt werden oder |
2. |
die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 [Bis 29.07.2015: Verordnung (EG) Nr. 761/2001] zertifizierten Standort zugehören. |
(5) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen.
(6) 1Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. 2Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch den Sachverständigen. 3Bei festgestellten gefährlichen Mängeln ist die Anlage von dem Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Sachverständigen zu entleeren; der Wiederinbetriebnahme hat die Sachverständigenprüfung nach Satz 2 vorauszugehen.