(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
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unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe, |
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oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D, |
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Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer dieser ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. |
(2) 1Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
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oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen B, C und D, |
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Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen C und D. |
2Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(3) 1Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) 1Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikummaßstab dient. 2Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. 3Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer Zertifizierung nach ISO 14000 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
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die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der §§ 18 und 19 gleichwertig sind, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und |
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in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. 2In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. |
(5) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. 3Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.