(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten auch für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen.
(2) Die Anlagendokumentation muss mindestens folgende Angaben umfassen:
1. |
eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, |
2. |
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage, der Vorkehrungen zur Verhütung und zum Erkennen von Betriebsstörungen und der Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen, |
3. |
einen Lageplan und einen oder mehrere Bestandspläne einschließlich Entwässerungsplan. |
(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.
(4) 1Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Sie kann bei erheblichem Umfang verlangen, dass die Anlagendokumentation mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann bei offenkundig unvollständiger oder sonst mangelhafter Anlagendokumentation verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 20 Abs. 1 mit der Prüfung und mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.
(6) 1Sind für Anlagen Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. 2Die Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen oder durch Hinweise auf die jeweilige Fundstelle zugänglich zu machen. 3Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) 1Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen sind, können die Anforderungen an die Anlagendokumentation durch gleichwertige Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. 2Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.