§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 entsprechen.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436), in der jeweils geltenden Fassung, sind einfach oder herkömmlich.
(3) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
a) |
die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und |
b) |
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum und |
c) |
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende maximal zulässige Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der größte Behälter maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des maximal zulässigen Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; |
sowie |
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen. |
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 entsprechen.
(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich, wenn
1. |
die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und |
2. |
die Stoffe
a) |
in dichten, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
b) |
in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Räumen stehen Flächen gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können. |
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