Leitsatz
Hintergrund
Nach dem für den Gründungsakt der Gesellschaft im englischen Registerverfahrensrecht maßgebenden Gesellschaftsstatut ist die Eintragung der Limited im "Register of Companies" für die Existenz der Gesellschaft konstitutiv. Die nach dem Gesellschaftsstatut erforderlichen Gründungsdokumente können seit September 2001 bei der zuständigen englischen Behörde, dem Companies House, per E-Mail eingereicht werden, sodass die Vorlage eines im Original unterschriebenen Gesellschaftsvertrags entfällt. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt die Gesellschaft durch Ausstellung des sog. "Certificate of Incorporation".
In materieller Hinsicht besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags auf "Table A" der Companies Regulations 1985 zu verweisen, eine vom Gesetzgeber vorgeschlagene Mustersatzung. Kraft der Bezugnahme werden die in "Table A" enthaltenen Regelungen zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags.
Sachverhalt
Eine auf Grundlage von "Table A" des englischen Companies Act 1985 gegründete Private Limited beantragte die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister. Dem Antrag fügte die Gesellschaft die vorhandenen Gründungsunterlagen bei, darunter die Bescheinigung eines englischen Notars zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gründung und Eintragung der Gesellschaft. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der Zweigniederlassung aus formellen Gründen. Es beanstandete u.a., dass dem Antrag keine öffentlich beglaubigte Abschrift des unterzeichneten Gesellschaftsvertrags der Private Limited beigefügt worden sei. Ferner sei die in "Table A" der Companies Regulations 1985 enthaltene Mustersatzung als Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Anmeldung in beglaubigter Übersetzung beizufügen. Ohne diese Unterlagen, so die Verfügung des Registergerichts, könne die Eintragung nicht vollzogen werden. Die Limited reichte gegen die Verfügung Beschwerde ein. Das Registergericht blieb bei seiner Rechtsauffassung und legte den Sachverhalt dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vor.
Beschluss des OLG Hamm
Das OLG Hamm führte aus, dass für die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das deutsche Handelsregister die Vorschriften des HGB einschlägig seien. Gemäß § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB sei der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Vertrag nicht in deutscher Sprache erstellt sei, auch eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die von der Limited vorgelegten Unterlagen erachtete das OLG im Licht dieser Bestimmung als ausreichend.
Das Handelsregister, so das OLG Hamm, diene dazu, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind, zuverlässig und vollständig zu beurteilen. Die mit dem Antrag auf Eintragung vorgelegte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sei nach dem Inhalt der notariellen Beglaubigungserklärung identisch mit dem beim Companies House archivierten Originalgesellschaftsvertrag. Aus der Beglaubigungserklärung ergebe sich, dass der Notar die Originalurkunde eingesehen und sich vor der Beglaubigung Kenntnis von deren Inhalt verschafft habe. Die Beglaubigungserklärung beziehe sich auf die dem Notar vorgelegte Abschrift, deren Inhalt der Notar mit dem Originaldokument verglichen habe. In Verbindung mit den weiteren vorgelegten Unterlagen seien keine im Registerverfahrensrecht erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der inhaltlichen Identität von Abschrift und Original ersichtlich. Der notarielle Beglaubigungsvermerk beziehe sich zudem auch auf den beim Companies House archivierten Originalgesellschaftsvertrag. Dieser Gesellschaftsvertrag sei nach englischem Recht sowohl als Grundlage der konstitutiven Registereintragung als auch als Grundlage der für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft maßgebenden Gründungsurkunde anzusehen. Der Gesellschaftsvertrag sei deshalb in der archivierten Form nach § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Dem entspreche die Anmeldung.
Der Vorlage einer beglaubigten Übersetzung von "Table A" bedürfe es schließlich ebenfalls nicht, da die Mustersatzung dem englischen Gesetzestext ähnlich einer Rechtsverordnung beigegeben worden sei. "Table A" enthalte mithin ausländische Rechtsvorschriften, die nicht gesondert im Rahmen der Antragstellung vorzulegen seien, sondern durch das Registergericht von Amts wegen festgestellt werden müssen.
Hinweis
Der mit der Gründung einer englischen Private Limited verbundene formelle und materielle Aufwand ist überschaubar. Auf Basis der Gründungsunterlagen muss dann aber noch die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister erfolgen, denn regelmäßig ist die von Deutschen gegründete Private Limited nur in Deutschland tätig und bedarf für die Teilnahme am Rechtsverkehr einer Handelsregistereintragung. Dies bedeutet zusätzlichen Aufwand, der bereits einen Teil der Grü...