(1) 1Die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung setzt auch voraus, daß der Arbeitnehmer geeignet ist und er im Anschluß an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann. 2Bei der Entscheidung ist auf den für den Arbeitnehmer erreichbaren Arbeitsmarkt, auf dem er seine beruflichen Kenntnisse verwerten will und kann, abzustellen.

 

(2) Bei den zur Auswahl stehenden Maßnahmen soll die Zustimmung für diejenige Maßnahme erfolgen, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und Dauer wirtschaftlicher ist.

 

(3) Das Arbeitsamt kann der Teilnahme an einer Maßnahme, die zu einem Abschluß über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führt und das Ziel hat, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, zustimmen, wenn sie die wirtschaftlichste Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung ist.

 

(4) Als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB III gelten unter anderem Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes sowie der Tätigkeit im eigenen Haushalt.

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