[1] "Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu."
[2] Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung einer Tempo 30-Zone für ein Teilstück der F. Straße auf der Gemarkung der Bekl. Die Straße zweigt in Ortslage von einer Bundesstraße in südwestlicher Richtung ab, quert nach ca. 150 m eine Bahnlinie und mündet an einem Thermalbad in eine Landesstraße ein. Die F. Straße hat eine Fahrbahnbreite von etwa 5,5 m; entlang ihrer Südostseite verläuft ein von der Fahrbahn nur durch ein Niederbord abgetrennter Gehweg von etwa 1,5 m Breite. Zwischen der Bundesstraße und dem Bahnübergang befindet sich beidseits der F. Straße auch Wohnbebauung. Nach Hinweisen von Anwohnern auf die Gefährdung von Fußgängern durch Kfz, die bei Begegnungsverkehr auf den Gehweg auswichen, traf die Bekl. am 2.9.2011 die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, in Verbindung mit der bereits bestehenden Tempo 30-Zone im angrenzenden Wohngebiet auch in der F. Straße zwischen der Bahnlinie und der Bundesstraße wieder eine Tempo 30-Zone einzurichten (Zeichen 274.1/274.2 zu Beginn der F. Straße rund 10 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße und in Gegenrichtung rund 10 m vor der Eisenbahnlinie). Die Tempo 30-Zone wurde am 13.10.2011 eingerichtet. Den Widerspruch des Kl., der die F. Straße regelmäßig befährt, um das Thermalbad zu besuchen, wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück.
[3] Die Klage hiergegen ist in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben; beide Gerichte hatten zuvor einen Augenschein des von der Tempo 30-Zone betroffenen Teilstücks der F. Straße und der näheren Umgebung eingenommen. Zur Begründung führt der VGH Bad.-Württ. [Urt. v. 22.6.2016 – 5 S 515/14, NJW 2016, 3798 = VBlBW 2016, 510] im Wesentlichen aus: Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite, des stadteinwärts bestehenden deutlichen Gefälles und der nur mäßigen Sicht sei zu besorgen, dass den Gehweg nutzende und die Straße querende Fußgänger bei Begegnungsverkehr von Kfz konkret gefährdet würden. Auf dem in Rede stehenden Teilstück komme nach § 45 Abs. 1c StVO eine Tempo 30-Zone in Betracht. Es sei von einer geschlossenen Ortschaft auszugehen. Darauf, ob das Gebiet beidseits der Straße durchweg noch als Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung oder als Gebiet mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf i.S.v. § 45 Abs. 1c S. 1 StVO anzusehen sei, komme es dabei nicht entscheidend an. Mit schutzbedürftigem Verkehr sei ohne Weiteres zu rechnen. Die F. Straße sei als Gemeindestraße keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf die sich gem. § 45 Abs. 1c S. 2 StVO eine Zonenanordnung nicht erstrecken dürfe. Zwar kämen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Zonengeschwindigkeitsbegrenzungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung sei. Damit sei aber nicht das Verhältnis des Durchgangsverkehrs zum Anliegerverkehr, sondern die der Straße nach ihrer Klassifizierung zukommende objektive Verkehrsbedeutung gemeint. Aus § 45 Abs. 9 StVO ergäben sich keine weiteren Einschränkungen. Von der Anforderung des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO, wonach aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen müsse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung u.a. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige, seien Tempo 30-Zonen ausgenommen. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO sperre als speziellere Regelung in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in seinem Anwendungsbereich den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wonach Verkehrszeichen nur dort anzuordnen seien, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Es könne nur darauf ankommen, ob der Anwendungsbereich des S. 2 grds. eröffnet sei, weil der fließende Verkehr geregelt werde, nicht aber darauf, ob S. 2 deswegen nicht zur Anwendung komme, weil eine der in S. 2 vorgesehenen Ausnahmen – hier die Anordnung einer Tempo 30-Zone – greife. Schließlich sei auch die Ausübung des der Bekl. eröffneten Ermessens mit Blick auf die geringe Betroffenheit des Kl. nicht zu beanstanden.
[4] 1. Die vom Kl. angeführte Frage,
“Ist Voraussetzung für die Anordnung einer Tempo 30-Zone i.S.v. § 45 Abs. 1c StVO das Vorliegen von besonderen Umständen, die diese Einrichtung einer Tempo 30-Zone zwingend gebieten i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO?‘
rechtfertigt die von ihm begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
[5] Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf insoweit nicht mehr besteht. § 45 Abs. 9 StVO ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch die Erste Verordnung zur Änderung der StVO v. 30.11.2016 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 23.12.2016 neu gefasst worden. Aus dieser Neufassung in Verbindung mit der Normbegründung ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 S. 1 StVO jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderungsve...