OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.4.2012, S 2400 A - 91 - St 513
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr nach § 34c EStG, sondern nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d Abs. 5 EStG. Nach § 32d Abs. 5 EStG ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene Betrachtung (per-item limitation).
Die Regelungen des Abs. 5 sind sowohl auf Kapitalerträge aus Nicht-DBA- als auch aus DBA-Staaten sowie beim Kapitalertragsteuereinbehalt anzuwenden (s. § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bei der Anrechnung gem. § 32d Abs. 5 EStG sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten:
- Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25 Prozent auf den einzelnen Kapitalertrag begrenzt und
- die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die dt. Einkommensteuer entfällt, welche durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde.
Der Steuerpflichtige hat die ausländischen Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben, sofern sie nicht bei einem inländischem Kreditinstitut oder Investmentgesellschaft verwaltet oder verwahrt werden, da diese dem Kapitalertragsteuerabzug nicht unterlegen haben (sog. Pflichtveranlagung). Auch in den Fällen der Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG ist die Anrechnung nach Abs. 5 anwendbar. In allen anderen Fällen erfolgt im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Sofern die Kapitalerträge im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen, ist die Anrechnung ausländischer Steuern nach Abs. 5 ebenfalls möglich, § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG.
Sofern bei der Anrechnung der ausländischen Steuer auf Kapitaleinkünfte gem. Abs. 5 ein Überhang entsteht, so ist ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus demselben oder anderen Staat, die einer geringeren Quellensteuerbelastung unterlegen haben, nicht möglich. Durch diese Betrachtungsweise führen sonstige negative Kapitalerträge nicht zu einer Minderung des Anrechnungshöchstbetrags.
Beispiel:
Steuerpflichtige A erzielt in 2010 inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 35.000 EUR. Darüber hinaus bezieht er Dividenden einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Nicht-DBA-Staat i.H.v. 7.000 EUR. Die Anteile werden im Privatvermögen gehalten und von keiner inländischen Bank verwaltet. Die im Ausland gezahlte und festgesetzte und der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer beläuft sich auf 1.100 EUR.
Lösung:
Die ausländischen Kapitaleinkünfte werden gem. § 32d Abs. 3 EStG mangels deutschem Kapitalertragsteuerabzuges (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG, da keine inländische auszahlende Stelle i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vorliegt) im Rahmen der Veranlagung pauschal mit 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG besteuert. Die ausländische Steuer wird nach § 32d Abs. 5 EStG angerechnet, so dass sich die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Veranlagung aufgrund der ausländischen Dividenden nach § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG lediglich um 449,75 EUR erhöht.
Einnahmen |
7.000,00 EUR |
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Sparer-PB |
./. 801,00 EUR |
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Einkünfte |
6.199,00 EUR |
davon 25 % |
= 1.549,75 EUR ESt |
Anrechnung ausländischer QuESt |
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./. 1.100,00 EUR |
Tariferhöhung |
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= 449,75 EUR ESt |
Bei ausländischen Zinseinkünften kann die ausländische Steuer (s. § 14 Abs. 2 ZIV) nur im Wege der Pflichtveranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
DBA-Fälle:
Sieht ein DBA die Anrechnung der ausländischen Steuer auf Kapitaleinkünfte vor, so gilt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend (§ 32d Abs. 5 Satz 2 EStG). Auch die Anrechnung fiktiver Steuern ist gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 EStG möglich.
Das BMF hat eine Liste der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer veröffentlicht, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert werden soll, siehe ESt-Karteikarte zu § 34c EStG Karte 2 – ofix: EStG/34c/30.
Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG ist ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Anrechnung spanischer und norwegischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Abs. 3 EStG siehe Rundverfügung vom 21.11.2011, ofix: EStG/43a/6).
Hinweis: EU-Zinsrichtinie und Zinsinformationsverordnung – ZIV -
Ab dem 1.7.2005 ist die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG auf private Geldanlagen im Ausland anzuwenden. Durch § 45e EStG i.V.m. der ZIV wurde diese in nationales Recht umgesetzt (s. Rundverfügung vom 8.2.2008, ofix: EStG/45e/1). Die EU-Staaten erteilen untereinander Auskünfte über Zinszahlungen der im anderen Staat ansässigen natürlichen Personen.
Ausnahme: Belgien (bis einschließlich VZ 2009), Luxemburg und Österreich erheben statt dessen eine anonyme Quellensteuer (= ZIV-Steuer) – Abstandnahme von Quellensteuerabzug möglich. Auch durch einige Drittstaaten erfolgt ein anonymer Quellensteuerabzug, wie z.B. der Schweiz, Andorra, San Marino, Monaco.
Fü...