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Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der Vater einer im Jahre 1966 geborenen Tochter, die an einer Psychose litt und erwerbsunfähig war, begehrte Abänderung eines Urteils, in dem er zur Zahlung von 579,29 EUR monatlichen Unterhalts an seine Tochter verurteilt worden war. Er vertrat die Auffassung, der notwendige Bedarf seiner Tochter werde durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt, so dass ihr kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Abänderung eines Urteils, nach dem er seiner im September 1966 geborenen Tochter monatlichen Unterhalt von 579,29 EUR zu zahlen hatte.

Die Tochter litt an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie war aufgrund dessen erwerbsunfähig und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Grundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung laufenden Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen Selbstbehalts von 1.425,00 DM sowie ein Medikamentenmehraufwand von monatlich 60,00 DM. Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von seinerzeit 179,97 EUR errechnete sich ein von dem Kläger zu leistender Betrag von 579,29 EUR.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und forderte sie auf, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der darauf von der Beklagten gestellte Antrag wurde durch Bescheid vom 10.3.2002 zurückgewiesen. Der von ihr eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Über die hiergegen erhobene Klage war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden.

Der Kläger machte den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1.3.2003 geltend unter Hinweis darauf, dass der notwendige Bedarf der Beklagten durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt werde, so dass ihr kein Unterha...

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